Grundsatz
Die entlassene Arbeitnehmerin kann vor oder gemäss GlG 10 Abs. 4 während des Verfahrens
- auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichten und
- eine Entschädigung nach OR 336a verlangen.
Motive für den Wechsel von Realerfüllung auf Entschädigung
- Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
- Persönliche Gründe
- Konjunkturelle Gründe
Entschädigungshöhe
bis zu 6 Monatslöhnen
Reflex der Wechselmotive auf Entschädigungshöhe
- Persönliche oder konjunkturelle Gründe für den Wechsel von Realerfüllung auf Entschädigung können Einfluss auf die Höhe der Entschädigung haben.
- Die Bemessung der Entschädigung ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen.