Die Rachekündigung muss als Reaktion auf eine Diskriminierungsreklamation („Beschwerde“ genannt) wegen geschlechterbezogener Ungleichbehandlung ausgesprochen worden sein.
Gesetzesbestimmungen
- Gleichstellungsgesetz (GlG)
- GlG 3
- GlG 4
- GlG 10
- OR
- OR 336 lit. d
Zwingender Charakter
Die Bestimmungen des GlG sind zwingender Natur.