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Rachekündigung

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Zeitliche Voraussetzung

Rechtsgebiet:
Rachekündigung
Stichworte:
Rachekündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beginn des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz beginnt gemäss GlG 10 Abs. 2 mit der Veranlassung des Diskrimierungsverfahrens

  • innerbetriebliche Diskriminierungs-Beschwerden
    • Ersuchen um Besprechungstermin, sofern und soweit Besprechungsgegenstand bekannt, ansonsten Besprechungstermin
  • förmliche Verfahren (Schlichtungsstelle oder Gericht)
    • Kenntnis des Arbeitgebers von der Verfahrenseinleitung durch die Arbeitnehmerin.

Ende des Kündigungsschutzes

In zeitlicher Hinsicht setzt die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen nach GlG 10 voraus:

  • innerbetriebliche Diskriminierungs-Beschwerden
    • Kündigungsschutz endet 6 Monate nach Zugang der abschliessenden Stellungnahme des Arbeitgebers
  • Förmliche Verfahren (Schlichtungsstelle oder Gericht)
    • Kündigungsschutz während weniger als 6 Monaten nach Schluss des gerichtlichen Diskriminierungsverfahrens.

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