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Rachekündigung

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Diskriminierungsbeschwerde der Arbeitnehmerin

Rechtsgebiet:
Rachekündigung
Stichworte:
Rachekündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Diskriminierung

Der Kündigungsschutz betrifft folgende Bereiche:

Verbot jeglicher direkter oder indirekter Benachteiligung wegen der Geschlechterzugehörigkeit (GlG 3)

  • Anstellung
  • Aufgabenzuteilung
  • Arbeitsbedingungen
  • Entlöhnung
  • Aus- und Weiterbildung
  • Beförderung
  • Entlassung

Diskriminierung durch sexuelle Belästigung (GlG 4)

  • Sexuelle Belästigung
  • Anderes Verhalten in Bezug auf Geschlechtszugehörigkeit
  • Beeinträchtigung der Würde am Arbeitsplatz

Art. 8 Verfahren bei diskriminierender Ablehnung der Anstellung

1 Personen, deren Bewerbung für eine Anstellung nicht berücksichtigt worden ist und die eine Diskriminierung geltend machen, können von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung verlangen.

2 Der Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 5 Absatz 2 ist verwirkt, wenn nicht innert drei Monaten, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Ablehnung der Anstellung mitgeteilt hat, die Klage angehoben wird.

Geltendmachung der Diskriminierung

Sachlich ist Voraussetzung, dass die betroffene Arbeitnehmerin eine Diskriminierung geltend gemacht hat.

Die Diskriminierungsbeschwerde kann erfolgen:

  • durch innerbetriebliche Geltendmachung (GlG 10)
  • bei der zuständigen Schlichtungsstelle (GlG 11)
  • vor Gericht (GlG 12)
    • Verfahren begründet von Gesetzes wegen die Vermutung, die Entlassung sei deswegen erfolgt
  • durch Verbandsklage.

Klares Begehren

  • Der besondere Schutz vor einer Rachekündigung verlangt ein genügend deutliches Begehren an den Arbeitgeber oder dessen innerbetriebliche (Diskriminierungs-)Stelle, dass die Diskriminierung zu beseitigen sei.
  • Eine Kritik an der Diskriminierung bei Arbeitskollegen ist nicht ausreichend!

Mittel für die Geltendmachung

Die Geltendmachung der Diskriminierung kann erfolgen durch:

  • Verbot oder Unterlassung einer drohenden Diskriminierung (GlG 5 Abs. 1 lit. a)
  • Beseitigung einer bestehenden Diskriminierung (GlG 5 Abs. 1 lit. b)
  • Feststellung der Diskriminierung, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (GlG 5 Abs. 1 lit. c)
  • Anordnung der Zahlung des geschuldeten Lohns (GlG 5 Abs. 1 lit. d).

Differenzierung von Diskriminierungs- und Kündigungsschutzverfahren

  • Es sind zu unterscheiden, das Verfahren betreffend geschlechtsbezogene Gleichstellung und jenes, welches sich gegen die Entlassung richtet.
  • Eine Abhängigkeit des Kündigungsschutzverfahrens (Entlassung) vom Diskriminierungsverfahren besteht nur insofern, als die Arbeitnehmerin geschlechtsbezogene Gleichstellung verlangt haben muss.

Kein Vergeltungsnachweis

Ein Vergeltungsnachweis als solcher muss nicht erbracht werden.

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